Hier erhalten Sie Informationen zu Möglichkeiten, welche Unterstützung Familien für Lernende der Jahrgänge 1 bis 10 bekommen können:

Lernende der gymnasialen Oberstufe und ihre Erziehungsberechtigten können Leistungen nach dem Brandenburgischen Ausbildungsgesetz erhalten. Hier finden Sie weitere Informationen dazu oder am Ende dieser Seite.

In diesem Flyer der Stiftung SPI sind die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung und die zuständigen Stellen zusammengefasst.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an an unsere Schulsozialarbeiterin (siehe dazu auch diese Übersicht) oder an das Sekretariat. Ihre Anfrage behandeln wir vertraulich.

Frau Meißner bietet Beratung nach Vereinbarung an. Wenden Sie sich dafür bitte an das Sekretariat.

Schüler-Bafög für Schüler:innen der Oberstufe

Eine Förderung nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz kann man erhalten, wer einen ständigen Wohnsitz in Brandenburg hat und einen der folgenden Bildungsgänge besucht:
• gymnasiale Oberstufe (also z.B. die Jahrgänge 11-13 am SzaS),
• zweijähriger Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform (z.B. an einem Oberstufenzentrum).

Dabei ist es egal, ob die Schule in Brandenburg oder in einem anderen Bundesland liegt oder die Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft ist.
Für die Dauer des Schulbesuchs (auch in den Ferien!) erhalten geförderte Schülerinnen und Schüler monatlich 125 Euro für Kosten, die mit dem Schulbesuch in Verbindung stehen (Schulbücher, Exkursionen etc.).
Eine Ausbildungsförderung nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz kann erhalten, wer nachweislich finanziell bedürftig ist und noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.
Wenn die Familie eine der folgenden Leistungen bezieht, ist eine Förderung möglich:

  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
  • Wohngeld gemäß dem Wohngeldgesetz,
  • Leistungen gemäß § 2 oder 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitte 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die Ausbildungsförderung nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz muss man hier online oder beim Amt für Ausbildungsförderung schriftlich beantragen. Zuständig ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Landkreis oder kreisfreien Stadt die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. In Potsdam ist zuständig:

Landeshauptstadt Potsdam
Amt für Ausbildungsförderung
Frau Muschick
Telefon: (0331) 289 – 2190
bafoeg@rathaus.potsdam.de

Dort kannst man sich auch über die Voraussetzungen für eine Förderung informieren!
Der Antrag kann auch hier online gestellt werden.
Wichtig: Die Förderung erfolgt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens zum Schuljahresbeginn!

Siehe dazu auch die Broschüre Nach dem 10 Schuljahr, S. 23-25.